Entsorgung
Wurden früher Abfälle wenig strukturiert zusammengefasst und einer Entsorgung zumeist auf Deponien zugeführt, so werden heute an die Entsorgung von Abfällen strenge gesetzliche Auflagen geknüpft. Mit dem Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz wurden Regularien geschaffen, die ein Sanierungsunternehmen vor schwierige Aufgaben stellen. Abfälle sind demnach primär zu vermeiden. Eine Beseitigung durch z.B. Deponierung ist nur zulässig, wenn die Verwertung der Abfälle anderweitig nicht durchführbar ist, bzw. wenn diese in der Gesamtbetrachtung die umweltverträglichste Lösung ist. Chemische Rückstände sind im Emulsion- oder Verklappungsverfahren (Verbrennungsanlage) möglich. Brandbestände können entweder den Abfällen zur Verwertung oder zur Beseitigung zugeordnet werden. Daneben gilt es, je nach Anteil an Schad- und Gefahrstoffen Rückstände als besonders überwachungsbedürftig zu kennzeichnen (Asbest).

Beräumung und Entschuttung, Sicherungsmaßnahmen, Gutachten und Ermittlung
  • Beräumung und Entschuttung der Schadenstelle. Diese Arbeit schließt sich nahtlos an die Sofortmaßnahmen an oder ist bereits Teil davon.
  • Sicherungsmaßnahmen, Verkehrswege räumen, Nottreppen oder Gerüste für die erste Besichtigung bzw. optimale Beurteilung des Schadenumfangs.
  • Nach Chemiegutachten erste Probeöffnungen bzw. ersatzweise durch Endoskopie verdeckte Schadenermittlung (Hohlräume)
Sondermaßnahmen bei BU-Schäden